Ethik-Verfahrensordnung

Die Jahreshauptversammlung des Tierschutzvereins Buchholz in der Nordheide und Umgebung e.V. hat auf seiner Sitzung am 09.11.2009 die folgende Ordnung beschlossen.

Ordnung des Tierschutzvereins Buchholz in der Nordheide und Umgebung e.V. für die Bildung einer Ethikkommission und für das Verfahren in der Kommission („Ethik-Verfahrensordnung“) vom 01.02.2007, geändert am 09.11.2009.

§ 1 Einrichtung und Aufgaben

1. Für den Tierschutzverein Buchholz in der Nordheide und Umgebung e.V. wird eine Ethikkommission gebildet.

2. Aufgabe der Ethikkommission ist
a) die Beratung und Verabschiedung von Grundsätzen der ethischen Bewertung von Maßnahmen bei Hunden (sog. Gefahrtiere u. gefährliche Hunde eingeschlossen), Katzen und Kleintiere, für die aufgrund ihres Verhaltens, Krankheitsbildes oder Behinderung besondere Behandlungsmaßnahmen in Betracht kommen.
b) die Prüfung und Beurteilung der ethischen Zulässigkeit von Euthanasie- maßnahmen unter Berücksichtigung der Tierheimordnung des Deutschen Tier- schutzbundes e.V. und unter Ausschöpfung aller Maßnahmen (wie zum Beispiel: Therapie u. Training u.a.) zur Rettung dieser Tiere.

3. Die Stellungnahme der Ethikkommission entbindet die für das in Rede stehende Tier verantwortliche Person (Tierheimleiterin, Tierarzt, Trainer) nicht von der Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen.

§ 2 Zusammensetzung und Amtszeit

1. Die Ethikkommission besteht aus sechs Mitgliedern, davon zwei Tierärzten (von denen einer Amtstierarzt ist), des(der) Tierheimleiters(in), und drei Mitgliedern / Ehrenamtli- che/r des Tierschutzverein Buchholz e.V..
2. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Ethikkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in.
4. Der Vorstand des Tierschutzverein Buchholz e.V. kann eine kommissarische Ethikom- mission einsetzen oder durch einzelne Mitglieder dieses Gremium kommissarisch ergänzen.

§ 3 Einberufung

Die Ethikkommission wird jeweils im Bedarfsfalle von dem Vorstand des Tierschutzverein Buchholz in der Nordheide und Umgebung e.V. einberufen.

§ 4 Arbeitsweise

1. Die Sitzungen der Ethikkommission sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift mit den wesentlichen Ergebnissen anzufertigen.
2. Die Kommission kann Sachverständige zur Abgabe von Stellungnahmen auffordern und zu ihren Beratungen hinzuziehen.
3. Die Mitglieder der Ethikkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, dasselbe gilt für beratend hinzugezogene Sachverständige und Hilfspersonen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 5 Entscheidungen

1. Die erforderlichen Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ent- scheidung über die Euthanasie eines Tieres hat einstimmig zu erfolgen.
2. Das Votum der Ethikkommission zu Anträgen gemäß § 1 Nr. 2.2. lauten entweder:
a) Es bestehen ethische Bedenken gegen die Durchführung einer Euthanasiemaßnahme. oder
b) Es bestehen keine ethischen Bedenken gegen die Durchführung nachfolgend beschriebener Maßnahmen zur Rettung des Tieres. oder
c) Es bestehen keine ethischen Bedenken gegen die Durchführung einer Euthanasiemaßnahme.

3. Die Voten sind der/dem Antragsteller/in schriftlich mitzuteilen. Die Voten können mit Hinweisen, Ratschlägen oder Empfehlungen versehen werden. Ablehnende Voten sind zu begründen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt in dieser Fassung am 09.11.2009 in Kraft.

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